Keine Trophäenmitnahme in die EU seit 1.5.2011

Seit 1. Mai 2011 gelten für die Einfuhr von Jagdtrophäen in die Europäische Union neue Regeln. In Folge dessen dürfen Jäger nicht mehr unbehandelte oder nicht hinreichend behandelte Trophäen in die EU einführen und auch nicht solche, für die kein entsprechendes Zertifikat vorliegt. Die berühmten Keilerwaffen im Handgebäck gehören damit der Vergangenheit an.
Künftig wird der Versand und die Behandlung von Jagdtrophäen ausschließlich durch - in der Regel im Jagdland zertifizierte - Präparatoren/Taxidermists erfolgen. Klassische Jagdländer wie Namibia/Südwestafrika haben ihrerseits auf die EU Verordnung reagiert und verlangen die Behandlung und den Versand ausschließlich durch zertifizierte namibische Präparatoren. Nicht nur im Sinne des Ansehens der Auslandsjäger bei Behörden und in der Öffentlichkeit, sondern vielmehr, um der beabsichtigten Verhinderung eingeschleppter Krankheitserreger sollte man den neuen Bestimmungen vollumfänglich Rechnung tragen. Allerdings sollten die lokalen Präparatoren ihrerseits mit einem beschleunigten Service reagieren. So ist es unerfreulich zu einer neuen Jagdreise aufzubrechen, wenn immer noch Trophäen aus dem Vorjahr nicht zu Hause angekommen sind.

In der EU Verordnung Nummer 142/2011 heißt es im Kapitel VI unter "Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen und andere Tierpräparate" (Hervorhebung durch JagdWaffenNetz):

"Jagdtrophäen und andere Tierpräparate, zu deren Herstellung die tierischen Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie
a) von anderen Arten als Huftieren, Vögeln und Tieren der Klassen Insecta (Insekten) oder Arachnida (Spinnentiere) stammen und
b) von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind."


Weiter ist festgeschrieben unter "Sichere Behandlung": "1. Jagdtrophäen oder andere Tierpräparate, zu deren Herstellung die tierischen Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern
a) sie von Huftieren oder Vögeln stammen, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,
b) es sich um montierte Huftiere oder Vögel bzw. montierte Teile solcher Tiere handelt, DE L 54/86 Amtsblatt der Europäischen Union 26.2.2011,
c) sie einer anatomischen Präparation wie etwa der Plastination unterzogen wurden oder
d) es sich um Tiere der Klassen Insecta oder Arachnida handelt, die einer Behandlung wie etwa der Trocknung unterzogen wurden, um eine etwaige Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier zu verhindern.

2. Andere als die in Abschnitt B und Abschnitt C Nummer 1 genannten Jagdtrophäen und anderen Präparate, die von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
a) Im Fall von ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehenden Jagdtrophäen oder anderen Präparaten
i) wurden diese so lang in siedendes Wasser getaucht, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe oder Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren;
ii) wurden diese mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Fall von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert;
iii) wurden diese unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer Rekontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
iv) liegt diesen eine Veterinärbescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i, ii und iii erfüllt sind;


b) im Fall von ausschließlich aus Häuten oder Fellen bestehenden Jagdtrophäen oder anderen Präparaten
i) wurden diese
getrocknet,
— vor ihrem Versand mindestens 14 Tage lang trocken- oder nassgesalzen, oder
— einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen;
ii) wurden diese unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer Rekontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
iii) liegt diesen ein Handelspapier oder eine Veterinärbescheinigung bei, aus dem/der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllt sind.