Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft bleibt Pflich


Viel zu wenig Beachtung gefunden hat ein aktuelles Urteil mit Grundsatzcharakter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, auf das u.a. der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) hinweist. In diesem Urteil ist entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
Wie der Deutsche Jagdschutzverband herausstellt wird mit dieser Bestätigung vorangegangener deutscher Urteile "das deutsche Jagdrecht mit der flächendeckenden Bejagungspflicht, dem Revierprinzip und der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft" unangetastet. "Grundstückseigentümer müssen nach wie vor die Jagd auf ihrem Grund und Boden zulassen.
Der DJV erklärt weiter: "Ein Kläger aus Deutschland war zunächst in allen nationalen Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht unterlegen. Daraufhin hatte er Beschwerde zum EGMR erhoben und rügte darin eine Verletzung seiner Rechte auf Schutz des Eigentums, der Vereinigungsfreiheit und der Gewissensfreiheit. Außerdem sah er sich als Eigentümer eines kleineren Grundstücks gegenüber einem Eigenjagdbesitzer diskriminiert. All diese Argumente wies das Gericht zurück. Das Grundrecht des Eigentums (Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK) ist nach der Entscheidung des EGMR zwar betroffen, dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Denn die Ziele des Bundesjagdgesetzes – unter anderem ein artenreicher und gesunder Wildbestand und die Verhinderung übermäßigen Wildschadens – liegen im allgemeinen Interesse. Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass die Bejagungspflicht für alle bejagbaren Grundstücke in Deutschland gilt, unabhängig davon ob diese im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen und unabhängig von ihrer Größe. Daher liege auch keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit dem Eigentumsgrundrecht vor. Die unterschiedliche Behandlung von Grundflächen – und zwar von Eigenjagdbezirken einerseits und kleineren Grundstücken andererseits – ist daher gut begründet.
Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) nicht verletzt ist. Denn die Jagdgenossenschaften sind als Körperschaften öffentlichen Rechts keine Vereinigungen im Sinne dieses Artikels. Auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist nicht verletzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da innerhalb von drei Monaten dagegen Beschwerde zur Großen Kammer des Gerichtshofs eingelegt werden kann."
Dieses Urteil unterstreicht nicht nur die Position des DJV, dessen wertvolles Engagement für die Rechtssicherheit und das deutsche Jagdsystem hier Früchte getragen hat, sondern stellt auch einen Meilenstein bei der Erhaltung der Jagd insgesamt dar. Die Auswirkungen einer Abschaffung z.B. des Reviersystems wären hierfür fatal gewesen.