Signalorange – eine neue Phantomdiskussion

Als wenn es nicht genug kontroversen Gesprächsstoff geben würde: Nehmen wir nur die Themenkomplexe „Unfallwild und Jagdsteuer“, „Waffengesetz und Unverletzlichkeit der Wohnung“ oder Zukunft des Bundesjagdverbandes. Trotz dieser unbewältigten Themen muß man sich jetzt auch noch künstlich kontrovers zum Thema „Signalfarbene Kleidung auf Gesellschaftsjagden“ balgen.
Im Kern besteht der Konflikt in der Frage, ob man neben dem signalroten Hutband (sofern man keinen signalroten oder –orangen Hut oder eine solche Mütze trägt) auch noch signal-rote Jacken oder Westen auf Gesellschaftsjagden zur Pflicht macht.
Zugegeben, dieses Signalrot sieht nicht schön aus und „sticht in der Natur nahezu ins Auge“, aber genau das ist ja das Ziel.
Beispielsweise die Titelgeschichte des „Jäger. Zeitschrift für das Jagdrevier.“ (11/2009) widmet sich dem Thema. Der Artikel ist gewohnt informativ und kurzweilig. Wegen solcher Artikel kaufe ich den „Jäger“. Der Verfasser beschreibt die Situation in der alten, idyllischen Bundesrepublik und die langsame Entwicklung in Richtung mehr Sicherheit. Die langsame Entwicklung über vorgeschriebene Farbmarkierungen für Treiber Anfang der 80er und farbliches Abheben von der Umgebung aller Beteiligten bei Gesellschaftsjagden Anfang des Jahrtausends, die bei den Schützen zum Hutband führte, machen zwei grundlegende Probleme deutlich: Die Langsamkeit von positiven Entwicklungen und die in Deutschland fast zwang-hafte Regelungswut. Diese Punkte vermisse ich in dem Artikel.

Auch der „Rheinisch-Westfälische Jäger“ desselben Monats nimmt sich im Editorial des Themas an. Bedauerlicherweise wird nicht auf die Forderung nach Vorschriften verzichtet. So heißt es:


„Auch wenn die Unfallverhütungsvorschriften für angestellte Teilnehmer von Gesellschaftsjagden leider immer noch lediglich signalfarbene Hutbänder vorschreiben, sollte man sich schon allein zur eigenen Sicherheit mit einer leucht-orangen Jacke ausstatten – am besten mit Tarnmuster.“


Ein paar Seiten weiter wird dann zufällig ein „DJV-Fleeceschal in Signal-Orange“ angeboten. Ich würde es für sinnvoller halten, wenn man erstens signalfarbene Jacken verwenden würde und zweitens zunächst den Anstoß zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung zu geben im Sinne von „Wir Jäger sind für Sicherheit. Wir tragen freiwillig signalfarbene Jacken auf Gesellschaftsjagden.“


In diesem Sinne könnte die Sicherheit in weiteren Bereichen ohne großen Aufwand oder Kosten verbessert werden z.B. durch freiwillige Standards für Markierungen von Ständen und Grenzen bei Drückjagden oder die organisierte Versorgung und Versicherung von Hunden. Und die Auffrischung des Erste Hilfe-Kurses für Mensch und Hund und das Mitführen von etwas Sanitätsmaterial ist sicherlich auch ein gutes Investment in mehr Sicherheit –auch außerhalb der Jagdausübung.
Niemand verlangt schließlich die durchgängige Verwendung von Signalfarbe, die z.B. naturgemäß bei der Einzeljagd unsinnig ist oder die Jagd auf Flugwild erschwert bis verunmöglicht. Und natürlich gibt es auch keinen Grund, beim Verblasen der Strecke das Mützenband und die Weste anzulassen. Die Signalfarbe wird nicht die alten Jägerfarben Grün-Weiß-Schwarz, die „schönsten Farben drey“ des alten Weydspruchs ablösen. Das scheint viel eher aus der Richtung Baseballmütze und die Tarnkleidung zu kommen.


Noch einmal zur Erinnerung Zitat aus der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 01.01.2000


§ 4 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden
(1) Bei Gesellschaftsjagden muß der Unternehmer einen Jagdleiter bestimmen, wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen.
(2) Der Jagdleiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekannt zu geben.
(3) Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen.
(4) Der Jagdleiter hat Personen, die infolge mangelnder geistiger und körperlicher Eignung besonders unfallgefährdet sind, die Teilnahme an der Jagd zu untersagen.
(5) Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen.
(6) Bei Standtreiben haben der Jagdleiter oder die von ihm zum Anstellen bestimmten Beauftragten den Schützen ihre jeweiligen Stände anzuweisen und den jeweils einzuhaltenden Schußbereich genau zu bezeichnen. Nach Einnehmen der Stände haben sich die Schützen mit den jeweiligen Nachbarn zu verständigen; bei fehlender Sichtverbindung hat der Jagdleiter diese Verständigung sicherzustellen. Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden. Verändert oder verläßt ein Schütze mit Zustimmung des Jagdleiters seinen Stand, so hat er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen.
(7) Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schußwaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
(8) Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben hineingeschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
(9) Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens darf jedoch nach dem Signal „Treiber rein“ nicht mehr in den Kessel geschossen werden.
(10) Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem Verschluß und mit der Mündung nach oben oder abgeknickt zu tragen. Bei besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter zulassen, daß Waffen geschlossen und mit der Mündung nach unten getragen werden, wenn sie entladen sind.
(11) Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schußwaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.
(12) Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben.
(13) Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd einzustellen.


Quelle: http://www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/wildunfall.pdf