Legalwaffenbesitz und Innere Sicherheit

Gastbeitrag, zuerst erschienen in "Zeitschrift für Sicherheit in der Wirtschaft"
Ein regelmäßiger Reflex in der öffentlichen Debatte nach Amokläufen mit Schusswaffen ist die Forderung nach Verschärfungen des Waffenrechts. Doch ist das wirklich sinnvoll? Eine Bestandsaufnahme kommt zu einem negativen Ergebnis. Problematisch sind u.a. das Vollzugsdefizit und das zu gering ausgeprägte Problembewußtsein gegenüber illegalen Waffen.
Um die Dimension des Problems einschätzen zu können, bietet es sich an, zunächst verfügbare statistische Grundlagen auszuwerten, etwa die Zahl der legalen Waffenbesitzer außerhalb der Sicherheitsbehörden.



Für den privaten Waffenbesitz gibt es unterschiedliche Grundlagen:

  • die Jagd (gültiger Jagdschein): ca. 350.000 Personen von denen ca. 290.000 in den Landesjagdverbänden organisiert sind
  • das Sportschießen: ca. 1,7 bis 2 Mio. Personen, die in den waffenrechtlich anerkannten Schützenverbänden organisiert sind. Die genaue Zahl ist wegen Mehrfachmitgliedschaften schwer feststellbar
  • das Sammeln kulturhistorisch wertvoller Waffen: einigen Tausend Personen
Die waffenrechtlichen Erlaubnisse für diese Personengruppen sind an die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gebunden. Weiterhin gibt es:
  • Erben von Schusswaffen: Hier wird von ca. 1. Mio. Erbwaffen ausgegangen. Sie dürfen Waffen des Erblassers behalten, müssen den Besitz jedoch anzeigen und die Waffen seit dem 1.4.2008 gegen Gebrauch sichern, wenn sie keine Erlaubnis besitzen.
  • Altbesitzer, die vor den Waffenrechtsänderungen 1972/1976 Schusswaffen erworben haben. Sie müssen ebenfalls kein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen.
  • Inhaber eines Waffenscheins: Hier handelt es sich wohl nur um einige Tausend, die als Privatpersonen aufgrund einer erhöhten Gefährdung oder als ziviler Dienstwaffenträger eines Sicherheitsunternehmens Waffen führen dürfen. Ähnliche gering ist die Zahl der Waffensachverständigen.
Grundlage für den legalen Waffenbesitz ist die Waffenbesitzkarte (WBK), eine waffenrechtliche Erlaubnis, in die die Schusswaffen des Besitzers behördlich (zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei) eingetragen werden. Voraussetzungen für die WBK sind Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde (z.B. zugelassene Waffen- und Sachkundeprüfung) und ein Bedürfnis. Die örtliche Polizeibehörde bewertet, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (missbräuchliches oder leichtfertiges Verhalten) oder die körperliche und geistige Eignung (zum Beispiel Abhängigkeit von Alkohol oder Rauschmitteln) bestehen. Dazu werden unter anderem Bundeszentralregister, zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister und die örtliche Polizeibehörde abgefragt. Sportschützen unter 25 müssen zudem die persönliche Eignung durch ein Gutachten beweisen.
Bereits vor der aktuell geplanten Waffenrechtsänderung 2009 konnte die Behörde Auskunft zur Art der Verwahrung der Waffen verlangen sowie sie kontrollieren, wenn ihr Tatsachen bekannt waren, die auf eine unsachgemäße Aufbewahrung schließen ließen. Ist die Aufbewahrung nicht angemessen oder werden andere Tatsachen bekannt, die Eignung oder Zuverlässigkeit absprechen, kann die WBK entzogen werden.

Illegaler Waffenbesitz
Schätzungen gehen von 20 bis 40 Mio. illegalen Schusswaffen aus. So gibt es in der Bundesrepublik einen lebhaften Markt für geschmuggelte Waffen, zum Beispiel aus ehemaligen Warschauer Pakt Staaten oder Ex-Jugoslawien. Von deutschen Sicherheitsbehörden wurden laut Bundeskriminalamt (BKA) 2007 3.622 Waffen und Waffenteile bei der versuchten Einfuhr festgestellt. Ein weiterer Teil stammt aus Diebstählen aus privaten oder Behördenbeständen. So fehlen bei Bundeswehr und Sicherheitsbehörden des Bundes seit 2000 146 Waffen, darunter 67 Kriegswaffen. Hinzu kommen Waffenverluste der Landespolizeien.
Zwar ist eine Amnestie für die Abgabe illegaler Waffen geplant, diese scheint jedoch zur Austrocknung des kriminellen „Schwarzmarkts“ ungeeignet und ist wohl eher Anreiz für Erben und Alteigentümer, die ihre Waffen bisher nicht angemeldet haben. Eine Anfrage des Autors an das Bundesministerium des Innern (BMI), welche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Waffen getroffen werden, bestätigte: „Um die Zahl der illegalen Waffen in Deutschland zu reduzieren, wurde am heutigen Tage [27.5.] vom Bundeskabinett eine Formulierungshilfe zur Änderung des Waffenrechts beschossen, auf Grund derer die Abgabe von illegalen Waffen bis zum Ende dieses Jahres straffrei möglich sein soll, sofern diese nicht Gegenstand einer Straftat waren.“ Zu weiteren Maßnahmen verwies das BMI an die Polizeien der Länder, die unter anderem wieder an das BKA verwiesen und an die Strafverfolgungsbehörden.

Verbrechen mit Schusswaffen in Deutschland
Die polizeiliche Kriminalstatistik für Deutschland weist für 2007 aus, dass bei 0,31% aller Straftaten eine Schusswaffe beteiligt war (legale und illegale Waffen, private und dienstliche). Legale Waffen waren davon zu 4-8% beteiligt. Daraus folgt, dass in rund 0,0002% aller Straftaten legale Schusswaffen beteiligt waren. Diese Zahl reduziert sich weiter, wenn man den rechtswidrigen Gebrauch von Dienstwaffen (z.B. bei Polizei, Zoll oder Bundeswehr) abzieht.
Schusswaffen sind an Verbrechen beteiligt, die eine besondere Medienaufmerksamkeit erfahren, zum Beispiel bei den Amoktaten in Winnenden 2009 und Erfurt 2002. Jeweils folgte eine intensive Diskussion des privaten Waffenbesitzes, in die oft sicherheitspolitisch unerhebliche Präferenzen wie Ablehnung von Jagd, Sportschießen und Waffensammlung einflossen. Verwunderlich ist, dass andere Amoktaten kaum in die Diskussion einflossen:

  • Ein Schüler tötete in einer Schule in Kauhajoki/Finnland im September 2008 10 Personen mit einer Kleinkaliberwaffe,
  • ein Amokläufer erstach in einem Kindergarten in Dendermonde/Belgien im Januar 2009 zwei Kinder und zwei Erzieherinnen,
  • ein Amokfahrer tötete in Apeldoorn/Niederlande im April 2009 sechs Menschen,
  • eine Schülerin konnte in Sankt Augustin im Mai 2009 in letzter Minute daran gehindert werden, die Schule mit Brandflaschen anzugreifen und
  • der Amoklauf einer Frau mit einem Messer Ende Mai 2009 in Osnabrück forderte vier Schwerverletzte.
Eine Betrachtung von 1987 bis 2007 (Polizeiliche Kriminalitätsstatistik) zeigt, dass die Anzahl der Straftaten gegen das Leben von 1987 bis 2007 nach einem Zwischenanstieg von 1993 bis 1997 von 3.500 Fällen (1987) auf 3.356 Fälle (2007) gesunken sind (trotz Beitritt der fünf neuen Bundesländer). Ähnlich verhält es sich mit der Häufigkeit, mit der in diesem Fällen mit der Schußwaffe gedroht (1987: 22, 2007: 22) bzw. geschossen wurde (1987: 282, 2007: 168). In der Gewaltkriminalität hat sich die Gesamtzahl der Fälle von 1987 bis 2007 mehr als verdoppelt (1987: 100.003, 2007: 217.923). Trotz dieser Verdoppelung stieg die Häufigkeit des Drohens der Schußwaffe deutlich geringer an (1987: 3.725, 2007: 2.049), die Häufigkeit der tatsächlichen Schußabgabe sank sogar (1987: 2.049, 2007: 1.709). Auch diese Statistik unterscheidet nicht illegale und legale bzw. private und dienstliche Waffen. Die Zahl der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz jedenfalls (hierbei kann es sich nicht um private Legalwaffen handeln), stieg von 363 Fällen (1987) auf 490 Fälle (2007).
Vor diesem Hintergrund ist die zusammenfassende Wertung des BKA nachvollziehbar: „Das Gefahrenpotential der Waffenkriminalität liegt in Deutschland schwerpunktmäßig im illegalen Besitz und Führen von Waffen. Allerdings ist die Anzahl der Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen seit dem Jahr 2005 rückläufig, zudem kamen in rund 74% der Fälle des Berichtsjahres [2007] überwiegend erlaubnisfreie Schusswaffen wie Gas-/Alarm- und Luftdruckwaffen zum Einsatz.“
Ein ähnliches Ergebnis zeigt die Betrachtung des Anteils legaler Schusswaffen bei Suizid: Von den 10.733 Suizidopfern 2004 töteten sich 8% mit Schusswaffen (Dienst- oder private Legalwaffen). Abgesehen davon, dass in der Ausnahmesituation Suizid strengere Waffengesetze seriös kaum hochgerechnet werden können, legen Zahlen aus anderen Ländern ein Ausweichen auf andere Suizidformen nahe, in Australien mit dann mehr Suiziden durch Sturz).

Verbrechen mit Schusswaffen in anderen Ländern
Diese Betrachtung anderer Länder ist erschwert durch das Problem, repräsentative und vergleichbare Informationen zu erhalten. Dennoch sin dienige Aussagen möglich:

  • Das Waffengesetz in Großbritannien ist seit Amoktaten in Hungerford 1987 und Dunblane 1996 sehr restriktiv und verbietet unter anderem auch l den Besitz von Kurzwaffen. Dennoch stieg die Zahl der Straftaten mit Schusswaffen von 1996 bis 2005/2006 von 14.000 auf 21.000. Zwar wurden 2007/2008 nur noch 9.800 Straftaten mit Schusswaffen gemeldet, dies allerdings durch eine „Bereinigung“ der Statistik um Delikte wie Waffenschmuggel, illegalen Waffenbesitz und andere mit fünf bis zehn Jahren Haft bedrohte Straftaten. Laut Sunday Telegraph „fehlen“ somit rund 60% der Straftaten. Auch die restriktiven Gesetze gegenüber Messern verhinderten nicht, dass allein 2007 rund 20 Jugendliche mit Messern getötet wurden. Trotz ähnlicher Unzulänglichkeiten der Statistik über Verbrechen mit Messern werden für 2007/2008 22.000 gemeldet.
  • In den USA ist das Waffengesetz Sache der Bundesstaaten. Daher sind Vergleiche zwischen Staaten mit restriktivem und liberalerem Waffenrecht möglich, nicht möglich sind solche zwischen „den USA“ und Deutschland. Dabei weisen Staaten mit einem höheren Anteil von Haushalten mit Legalwaffen (zum Beispiel Vermont mit Schusswaffen in 31% der Haushalte und 0,7 Morden je 100.000 Einwohner oder Iowa mit 31%/1,1 Morden) oft eine deutlich niedrigere Anzahl von Tötungsdelikten auf, als solche mit sehr restriktivem Waffenrecht (zum Beispiel New York mit Schusswaffen in 11% der Haushalte/13,2 Morden).
  • Dass die Anzahl der Haushalte mit legalen Schusswaffen nicht ursächlich für Morde in der jeweiligen Gesellschaft ist, zeigen auch Vergleiche zwischen Kanada (26% der Haushalte mit Schusswaffen, 0,6 Schusswaffenmorde pro 100.000 Einwohner), Australien (16%/0,56), Neuseeland (20%/0,22) Deutschland (10%/0,21) und England (4%/0,13).
Neues Waffenrecht
In der Diskussion um eine Verschärfung des Waffenrechtes tauchten einige Forderungen auf, die nicht von der Regierungskoalition diskutiert wurden. So wurde gefordert, die private Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition zu verbieten oder das Sportschießen auf Kleinkaliberwaffen zu beschränken. Nicht erst das kurz nach Winnenden erfolgte Tötungsdelikt von Eislingen, bei dem Jugendliche aus einem Schützenheim Kleinkaliberwaffen und –munition stahlen und vier Menschen töteten, zeigte die Wirkungslosigkeit einer solchen Maßnahme. Neben dem Eingriff in das Eigentumsrecht der Waffenbesitzer ist er auch dadurch wirklichkeitsfremd, dass keine existierende Behörde zu ungünstigen Zeiten Jägern zur Ausgabe verschiedenster Waffen und Munition zur Verfügung stehen kann, wenn nicht einmal das bestehende Kontrollrecht ausgeübt wird. Auch das Verbot großkalibriger Waffen im Schießsport ist unrealistisch, da dabei die Rechte dieses Breitensportes verletzt würden, ohne dass - wenn man sich die Kleinkaliber-Morde in Eislingen und Kauhajoki ansieht - Tötungsdelikte verunmöglicht oder erschwert würden.
Auch die Limitierung von Waffen und Munition ist nicht zielführend: Waffenbesitzer erwerben größere Mengen Munition aufgrund entsprechender Preisnachlässe sowie aufgrund der Anforderungen unterschiedlicher Waffen, zum Beispiel verschiedene Flinten-, Büchsen- und Kurzwaffenpatronen für Training und Jagdarten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Legalwaffenbesitzer mit zehn Waffen und 1.000 Schuss Munition die Innere Sicherheit stärker gefährden, als solche mit einer Waffe und 20 Schuss.
Das Paradoxon der nun beschlossenen Gesetzesänderungen liegt darin, dass diese sich zwar auf Winnenden beziehen, aber das BMI dennoch feststellt: „Diese Tat wäre so nicht möglich gewesen, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären.“ Damit begründet sich eigentlich nur die stärkere Einhaltung bestehenden Rechts. Wenig akzeptanzfördernd ist, dass das Kabinett keinen Gesetzesentwurf beschlossen hat, der vor dem Bundestag noch an den Bundesrat gegangen wäre, sondern eine „Formulierungshilfe“ in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Sprengstoffrecht eingebracht hat, so dass das Gesetz vor dem Sommer verabschiedet werden kann.
Die künftig mögliche Einführung biometrischer Sicherungssysteme für Waffen und Waffenschränke scheint wenig zielführend. So hatte in Winnenden ein Jugendlicher mit einer seinem Vater entwendeten Waffe geschossen. Dieser hatte die Waffe rechtswidrig nicht gesichert. Dasselbe könnte genauso mit biometrischen Sicherungen geschehen. Zudem gibt es laut VdS keine biometrischen Sicherungssysteme für Waffen/Waffenschränke, die VdS-anerkannt sind. Stattdessen scheint es nach einem Artikel in einem Fachmagazin Hinweise darauf zu geben, dass ein stark beworbenes System mit handelsüblichem Werkzeug aufgebrochen wurde - allerdings ist dieser Test Gegenstand eines Rechtsstreits von Medium und Hersteller - und nach einem ZDF-Bericht konnte ein Waffensachverständiger „mit einfachsten Hilfsmitteln aus dem Baumarkt [..] das System unwirksam machen.“
Die neue Möglichkeit zur anlasslosen Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung ist verfassungsrechtlich bedenklich. Es gilt zu prüfen, ob dann das im Grundgesetz verankerte Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung unzulässig eingeschränkt ist, wenn der Zutritt unter der Androhung des Entzuges der waffenrechtlichen Erlaubnis faktisch erzwungen werden könnte. Dies wird voraussichtlich die Gerichte auch deshalb beschäftigen, weil bei Verdachtsmomenten das Waffenrecht bereits zuvor ausreichende Möglichkeiten der Überprüfung bot, die von den Behörden selten wahrgenommen werden konnten. Infolge dessen nannte die Polizeigewerkschaft die neue Regelung bereits „verfassungsrechtlich angreifbar“. Und nicht nur Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, FDP-Landeschefin Bayern, erklärte, diesen „Generalverdacht“ gegen Legalwaffenbesitzer abzulehnen. Wie aus dieser Maßnahme die politische Überlegung spricht, zeigt sich anhand des Statement des BMI „Die politische Diskussion nach den Ereignissen von Winnenden, insbesondere nach der Frage, wie der Täter an die Waffe gelangt ist, hat die Forderung nach verdachtsunabhängigen Kontrollen hervorgerufen“.
Weitere verabschiedete Maßnahmen sind die Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen von 14 auf 18, die Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Waffen und Munition sofern Gefahr besteht, dass sie abhanden kommen (statt Bußgeldbewehrung) und das elektronische Waffenregister. Dies wird als durch Winnenden induziert dargestellt, obwohl es die Tatumständen kaum geändert hätte und aufgrund einer EU-Vereinbarung ohnehin bis 2014 einzuführen ist.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Nutzen der neuen Maßnahmen für die Innere Sicherheit angezweifelt werden darf. So stellte ein Gutachten der Universität Bremen für die Anhörung im Innenausschuss des Bundestages 2008 fest, „unter kriminalpräventiven und rechtspsychologischen Gesichtspunkten stellen Legalwaffenbesitzer keine Gefahr für die Innere Sicherheit dar“.
Schon in den 80er Jahren kam eine US-Studie (The Armed Criminal in America) zum Ergebnis, dass Gewaltkriminalität nicht durch Verschärfungen des Waffenrechts verhindert werden kann, da sich der Zugang Krimineller zu Waffen damit kaum einschränken lässt.
Bedenklich bleiben zwei Faktoren: Das begrenzte Verständnis und die begrenzten Aktivitäten gegen illegale Waffen in den Händen Krimineller sowie die Scheinsicherheit durch öffentlichkeitswirksame Waffenvernichtung und Waffenrechtseinschränkungen, die ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen können, aber kaum Amoktaten und andere Gewaltverbrechen verhindern können. Es ist allen Legalwaffenträgern dringend zu raten, die tatsächlich verabschiedeten Änderungen sowie weitere Entwicklungen über Fachzeitschriften und die Internetseite des BMI zu verfolgen sowie ihren Sachbearbeiter in Zweifelsfragen zu konsultieren.
Einige Maßnahmen werden erstaunlicherweise kaum diskutiert. Dazu zählen:

  • Aufstockung des Personals betroffener Polizei-/Ordnungsbehörden, um Kontrollen auf Basis des bestehenden Rechts auch wirkungsvoll durchführen zu können
  • bundesweite konzertierte, konsequente Verfolgung des illegalen Waffenbesitzes, -handels und -schmuggels mit dazu geeigneter personeller und finanzieller Ausstattung durch Polizei und Zoll
  • intensivere Schulung von Lehrern, Erziehern, Sozialarbeitern und anderen Verantwortungsträgern der Jugendarbeit in der Prävention von Gewalt und Strategien bei deren Bewältigung
  • Kampagne zur Ächtung von Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung mit der besonderen Zielgruppe Jugendliche
  • Kampagne in Legalwaffenbesitzerorganisationen zur weiteren Aufmerksamkeit in Fragen der Waffenaufbewahrung und Gesetzesänderungen
  • eine staatliche interdisziplinäre Studie zur Untersuchung entscheidender Faktoren für Jugendgewaltkriminalität, insbesondere von Amok-Taten, im Hinblick auf sozio-demographische Daten und Mediennutzung (z.B. „Killerspiele“, als gewaltverherrlichend verstehbare Musik/Musikvideos, Events wie Ultimate Fighting sowie Berichterstattung)
  • Selbstbeschränkung der Medien bei der Behandlung von Amoktaten im Hinblick auf als verherrlichend missverstehbare Darstellungsarten (hier könnte der Deutsche Presserat proaktiv tätig werden)
Volltext der Studie zur Gefahr durch Legalwaffenbesitz der Universität Bremen: http://tinyurl.com/unibrem