Richtig ist: Der Besitz von Magazinen mit 20 oder auch 30 Schuss ist legal. Und: Magazine können auch nachträglich (für den Verkauf gegen Vorlage der entsprechenden Berechtigung) dauerhaft vom Händler/Büchsenmacher begrenzt werden (z.B. mit zwei Schweißpunkten, die ein Magazin höherer Kapazität auf 2 Schuß begrenzen).
Auf Seiten der Jäger wird gerne das Bundesjagdgesetz als Grund für diese Magazinbegrenzung angegeben. Tatsächlich sagt das Bundesjagdgesetz in § 19 („Sachliche Verbote“) aber nur: „Verboten ist … auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.“ Dieses Verbot betrifft also nur die praktische Jagdausübung.
Die Selbstladewaffe selbst muss „für die beabsichtigte Jagdausübung geeignet sein. In Zweifelsfällen ist hierüber eine gutachtliche Äußerung des Landesjagdverbandes einzuholen. Ein Bedürfnis zum Erwerb einer Selbstladewaffe im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG kann im Allgemeinen auch für eine jagdliche Betätigung außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes anerkannt werden. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er tatsächlich die Jagd ausübt.“
Eine Waffe ist deshalb nicht ungeeignet, weil es für sie (auch) Magazine mit mehr Kapazität als 2 Patronen gibt. So verfügt z.B. die HK SLB2000+ in .308 , deren jagdliche Eignung unbestritten und die ausschließlich dafür konzipiert ist, über das bei der Jagdausübung vorgeschriebene Magazin für 2 Patronen. Man kann jedoch uneingeschränkt auch Magazine mit Kapazität für 5 und 10 Patronen kaufen.
| Zehnschuß-Magazin für die HK SLB 2000 |
Insofern ist es richtig, dass für die Jagdausübung die Magazinkapazität begrenzt ist und ebenso für die Ausübung des Schießsports. Es ist auch nicht zulässig, dass Jäger eine Waffe besitzen, für die ausschließlich Magazine mit einer Kapazität von mehr als 2 Patronen ausgelegt ist oder Sportschützen eine solche mit zwingend mehr als 10 Patronen (wobei die nachträglich vorgenommene Begrenzung z.B. durch den Händler durchaus möglich ist wie oben beschrieben).
Allerdings ist weder der Besitz von (weiteren) Magazinen irgendwie beschränkt, noch der Erwerb. Sie stellen schlicht keinen wesentlichen Bestandteil einer Waffe dar und dürfen deshalb erlaubnisfrei erworben werden. Es ist deshalb ohne weiteres möglich, dass man die beispielhaft genannte SLB2000+ mit einem 2er Magazin erwirbt und jagdlich nutzt und darüber hinaus noch ein oder mehrere 10er Magazine besitzt. Dieser Besitz muss auch nicht bei einer Waffenkontrolle angegeben oder die entsprechenden Mazine vorgezeigt werden.
Wenn ein Händler sich z.B. weigern sollte, eine jagdlich geeignete Waffe mit einer Magazinkapazität von mehr als 10 Schuss zu verkaufen, so kann dem Recht z.B. Genüge getan werden, wenn das Magazin dauerhaft so verändert wird, dass es nur 2 Schuss aufnehmen kann. Der Kunde kann anschließend dennoch ohne weiteres ein oder mehrere neue Magazine mit einer höheren Kapazität kaufen.
Vom der Kriminalitätsrelevanz her ist eine höhere Munitionskapazität faktisch nicht relevant. In Deutschland agierende Kriminelle liefern sich keine Feuergefechte mit der Polizei, bei denen ein Munitionseinsatz wie im militärischen Häuserkampf vorkommt. Die zu einem verschwindend geringen Teil von der Legalwaffe illegal Gebrauch machenden Schützen, Sammler oder Jäger tun dies mit einem oder wenigen Schüssen, die jedenfalls deutlich unter 10 liegen oder mit mehreren Waffen. Es gibt keinen Grund, eine erhöhte Gefährlichkeit von höheren Magazinkapazitäten anzunehmen: In Deutschland ist ein Tötungsdelikt, bei dem eine legal erworbene halbautomatische Langwaffe mit mehr als 10 Schuss eingesetzt wurde, unbekannt.
Dieser Beitrag stellt keine Handlungsempfehlung und keine Rechtsberatung dar.
Verweise
- Ächtung sinnvoller Waffenbestandteile
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